Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gegenstand des Unternehmens ist die Montage von Einbauküchen sowie der Handel mit derartigen Bauteilen

1. Allgemeines
Die nachstehenden Leistungsbedingungen gelten für alle Montagen, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmers abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Angebot und Bestellung

2.1 Die Angebote des Unternehmers sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie u. a. Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, sobald sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Angebotsunterlagen behält sich der Unternehmer das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers nicht weiterverbreitet, veröffentlich oder zugänglich gemacht werden.
2.2 Der Auftraggeber ist an den Auftrag höchstens 4 Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Unternehmer die Annahme des Auftrages innerhalb dieser Frist bestätigt hat oder die Leistung ausgeführt ist. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung des Auftrages unverzüglich nach Klärung der Leistungsmöglichkeit schriftlich mitzuteilen. Kündigt der Auftraggeber den Auftrag später als bis zum 5. Werktag vor dem Montage / Liefertermin, so sind die Ausfallkosten vom Auftraggeber zu tragen. Montageausfallkosten werden bei Ganztagesmontagen auf 200,00 Euro begrenzt

3. Umfang der Leistung
3.1 Der Unternehmer übernimmt die Montage / Lieferung von Einbauküchen sowie ggf. die Befestigung und Aufhängung an Wänden. Gegenstand des jeweiligen Auftrages ist allein die Montage / Lieferung der am vereinbarten Termin vorhandenen Bauteile die den entsprechenden Auftrag betreffen. Bauteile, die ohne Verschulden des Unternehmers nicht am vereinbarten Termin vor Ort sind, aber im Auftrag inbegriffen waren, entfallen ersatzlos aus dem Auftrag und verringern die vereinbarte Vergütung nicht.
3.2 Eine Gewähr dafür, dass die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich montiert, angebracht oder befestigt werden können, übernimmt der Unternehmer nicht. Dieses Risiko trägt der Auftraggeber sofern nicht dem Unternehmer die Planung und das Aufmass beauftragt und vergütet wurde. Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile treffen nicht den Unternehmer.
3.3 Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung des Unternehmers. Änderungen der Leistungsgegenstände bleiben dem Unternehmer während der Leistungszeit vorbehalten, soweit sie unerheblich und für den Auftraggeber zumutbar sind.
3.4 Müssen Bauteile an einer Wand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der Kunde in zumutbarem Umfang verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie eventuelle Besonderheiten zu vergewissern. Hierüber hat der Auftraggeber den Unternehmer vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren.

4. Preise und Zahlung

4.1 Die Preise bestimmen sich nach den jeweiligen gültigen Angeboten und sonstigen Vertragsgrundlagen, ohne Skonto und sonstigen Nachlässen und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe.
4.2 Änderungen der Angebotspreise des Unternehmers und des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Vertragspartner zu einer entsprechenden Preisanpassung, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungs- oder Montagetermin mehr als 3 Monate liegen. Preise und Umsatzsteuer gelten dann in der am Leistungs- bzw. Montagetermin gültigen Höhe.
4.3 Zahlungen sind ohne Abzug direkt an den Unternehmer zu erbringen.
4.4 Leistungen des Unternehmers sind nach Beendigung der Leistung in voller Höhe fällig. Mängel, die nicht durch fehlerhafte Montage oder fehlende Bauteile zustande gekommen sind, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Minderung der Zahlung.
4.5 Bei Zahlungsverzug kann der Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Umsatzsteuer verlangen, sofern nicht der Auftraggeber eine geringere oder der Unternehmer eine höhere Zinsbelastung nachweist.
4.6 Gegen die Ansprüche des Unternehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder durch einen rechtskräftigen Titel festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche auf dem Kaufvertrag beruht.

5. Leistung und Leistungsverzug
5.1 Leistungsfristen und Montagetermine gelten nur als annähernd vereinbart, sofern nicht eine schriftliche Leistungszusage ausdrücklich als verbindlich gegeben wurde. Leistungsfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Bei nachträglichen Vertragsänderungen verschieben sich entsprechend die vereinbarten Leistungsfristen und -termine, sofern neue Vereinbarungen hierüber nicht getroffen worden sind.
5.2 Die Leistungsfristen und -termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer-/Montagegegenstand sich am bezeichneten Leistungsort befindet.
5.3 Die Montage / Lieferung erfolgt am vereinbarten Termin zwischen 07.00 und 19.00 Uhr. Eventuell gegebene Zeitzusagen innerhalb des Termins sind unverbindlich.
5.4 Schadensersatzansprüche aus Leistungsverzug kann der Auftraggeber – sofern nicht ein Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit gegeben ist – nicht geltend machen.
5.5 Die Einhaltung der Leistungsfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Leistende behält sich das Eigentum an dem Liefer-/Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Leistungsvertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für eine offene Saldo-Forderung des Leistenden.
6.2 Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber verpflichtet, den Liefer-/Leistungsgegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden „für fremde Rechnung” zu versichern und die auf Verlangen nachzuweisen. Unterlässt er dies, kann der Leistende die Versicherung auf Kosten des Auftraggebers selbst bewirken.
6.3 Der Auftraggeber darf den Liefer-/Leistungsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmungen und sonstigen Verfügungen Dritter hat er den Leistenden unverzüglich zu benachrichtigen und entstehende Interventions- und Wiederbeschaffungskosten zu tragen.
6.4 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Liefer-/Leistungsgegenstandes berechtigt, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet und seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehaltes nachkommt.
Bei Wegfall dieser Vorraussetzungen kann der Leistende den Liefer-/Leistungsgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich verwerten. Einem Herausgabeverlangen des Leistenden kann der Auftraggeber Zurückbehaltungsrechte nur entgegenhalten, wenn diese auf dem Kaufvertrag beruhen.
Die Rücknahme oder Pfändung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch den Leistenden gilt nur als Rücktritt vom Vertrag, soweit das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Liefer-/Leistungsgegenstandes trägt der Auftraggeber. Diese betragen ohne Nachweis 15 Prozent des Verwertungserlöses zuzüglich Umsatzsteuer, wenn nicht der Leistende höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.

7. Haftung für Mängel der Leistung
Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes haftet der Leistende für Mängel des Liefer-/Leistungsgegenstandes nur wie folgt unter Ausschuss weiterer Ansprüche und unbeschadet der unter Ziffer 9 geregelten Rechte:
7.1 Gelieferte Waren unterliegen der Gewährleistungspflicht des jeweiligen Herstellers. Diese ist bei Bedarf bei dem entsprechenden Hersteller geltend zu machen.
7.2 Für die Montage- und Dienstleistungen übernimmt der Leistende eine Gewährleistung von 6 Monaten. Gewährleistungen erfolgen durch Nachbesserungen.
7.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Schäden, die durch vom Leistenden nicht zu vertretende Ursachen entstanden sind, insbesondere durch:
 äußere Einwirkung wie Stoß oder Schlag
 natürliche Abnutzung
 Nichtbeachtung der Wartungs- und Betriebsvorschriften
 ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
 fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
 Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe
 Einbau von Geräteteilen fremder Herkunft
 mangelhafte Bauarbeiten und ungeeigneter Baugrund
 Reparaturen oder Eingriffe von Personen, die hierzu nicht autorisiert sind
 chemische oder elektrische Einflüsse, soweit diese nicht auf ein Verschulden des Leistenden zurückzuführen sind.

Verschleißteile und Gummiteile unterliegen einer Gewährleistung von 6 Monaten und werden nur bei offensichtlichen Materialfehlern ersetzt.
7.4 Beschädigte oder fehlerhafte Teile gehen nach Ersatz kostenlos in das Eigentum des Unternehmers über.
7.5 Der Auftraggeber hat dem Leistenden die notwendige Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; verweigert er dies, ist der Leistende von der Mangelhaftung befreit. Bei dringender Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wovon der Unternehmer jeweils sofort zu verständigen ist – oder wenn der Unternehmer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel des Auftraggebers selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
Wenn der Leistende eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung fruchtlos verstreichen lässt oder wenn die Nachbesserung fehlschlägt und für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche nicht zumutbar sind, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangen.
7.6 Weitere Ansprüche des Auftraggebers – insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefer-/Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Leistenden oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
7.7 Die Haftung des Personals des Leistenden beschränkt sich nach denselben Grundsätzen wie dessen eigene Haftung.
7.8 Der Auftraggeber hat die empfangenen Lieferungen / Leistungen unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen, durch schriftliche Anzeige an den Unternehmer zu rügen.
Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen innerhalb von 6 Monaten nach fristgemäßer Rüge, frühestens jedoch mit dem Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Regelungen des Abschnittes 7 gelten entsprechend für Ansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Unternehmers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang, frühestens jedoch mit Ablauf der gesetzlichen Frist.

9. Rücktrittsrecht des Unternehmers
9.1 Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 5 beim Unternehmer, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Unternehmers erheblich einwirken, ist der Unternehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht möglich ist. Will der Unternehmer in diesen Fällen von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Liefer-/Leistungsfrist vereinbart war.
9.2 Ohne vorherige Mitteilung kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten,
a) wenn ihm ohne sein Verschulden erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft erscheinen lassen, sofern dieser nicht auf Verlangen Vorkasse geleistet oder ausreichende Sicherheiten stellt,
b) wenn der Auftraggeber trotz wiederholter Mahnungen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.


10. Datenschutz

Die Einwilligung zur Datenspeicherung gilt als erteilt. Die Haftung für Verletzungsbestände im Rahmen des Datenschutzgesetzes wird, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen / Leistungen ist die Auslieferungsstelle, Zahlungsort ist der Hauptsitz des Unternehmers in 44805 Bochum
11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bochum.


12. Rechtswirksamkeit

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung von handwerklichen Dienstleistungen. Gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile davon kann rechtswirksam nur innerhalb von 5 Werktagen nach Auftragserteilung schriftlich Widerspruch erhoben werden. Abweichende Bestimmungen müssen schriftlich von beiden Vertragspartnern vereinbart werden um rechtswirksamer Bestandteil des Vertrages zu sein. Sollte eine der vorgenannten Bedingungen keine Geltung haben, gilt die zu diesem Punkt gesetzliche Regelung. Die übrigen Punkte bleiben unberührt wirksam.

Stand 09.2017

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